Durchführungsrechtsakte

Durchführungsrechtsakte für Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

Artikel 5a (23) - Standards für die Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identitäten

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die in den Absätzen 4, 5, 8 und 18 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen in Bezug auf die europäische Brieftasche für die Digitale Identität fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 5b (11) - Vertrauende Beteiligte für die Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität

Bis zum 21.11.2024 legt die Kommission technische und betriebliche Spezifikationen und Verfahren für die Anforderungen der Absätze 2, 5 und 6bis 9 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 23 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 5c (6) - Zertifizierung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt erforderlichenfalls die Spezifikationen und Verfahren für die Zertifizierung von in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 5d (7) - Liste der zertifizierten Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Bis zum 21.11.2024 legt die Kommission die Formate und Verfahren für die Zwecke der Absätze 1, 4 und 5 des vorliegenden Artikels im Wege eines Durchführungsrechtsakts zur Umsetzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 23 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 5e (5) - Sicherheitsverletzung bei Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 11a (3) - Grenzüberschreitende Verwendung und Identitätsabgleich

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission eine Liste der Referenzstandards und legt, sofern notwendig, die Spezifikationen und Verfahren für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45d (5) - Qualifizierte Elektronische Attributbescheinigung

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45e (2) - Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für den Katalog der Attribute sowie die Systeme für die Attributsbescheinigung und die Überprüfungsverfahren für qualifizierte elektronische Attribute für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45f (6) - Ausstellung Elektronischer Attributbescheinigungen im Auftrag authentischer Quellen

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für elektronische Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45f (7) - Notifizierung und Liste der Aussteller Elektronischer Attributbescheinigungen

Bis zum 21.11.2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 5a Absatz 23. Sie werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Durchführungsrechtsakte für Interoperabilitätsrahmenwerk

Artikel 12 (6) - Verfahrensmodalitäten für gegenseitige Begutachtung (siehe auch DFB (EU) 2015/296)

Bis zum 18. März 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Verfahrensmodalitäten für die in Absatz 5 dieses Artikels genannten gegenseitigen Begutachtungen fest, um ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit, das der Höhe des Risikos angemessen ist, zu fördern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 12 (8) - Interoperabilitätsrahmen (siehe auch DFV (EU) 2015/1501)

Bis zum 18. September 2025 erlässt die Kommission unter Zugrundelegung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zum Interoperabilitätsrahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, um einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Durchführungsrechtsakte für Vertrauensdienste

Artikel 19a (2) - Richtlinien für nicht qualifizierte Vertrauensdienstanbieter

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fest. Werden diese Standards, Spezifikationen und Verfahren eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 20 (4) - Konformitätsbewertung und Akkreditierung

(4)

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für Folgendes fest:

(a)

die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen und den in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsbericht;

(b)

die Prüfvorschriften, nach denen die Konformitätsbewertungsstellen ihre Konformitätsbewertung, einschließlich einer Kombinationsbewertung, der in Absatz 1 genannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchführen;

(c)

die Konformitätsbewertungssysteme für die Durchführung der Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durch die Konformitätsbewertungsstellen und für die Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts.

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Artikel 21 (4) - Einführung eines qualifizierten Vertrauensdienstes

Bis zum 21.05.2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Mitteilung und Überprüfung für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 24 (1c) - Identitätsprüfung

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Überprüfung der Identität und der Attribute im Einklang mit Absätzen 1, 1a und 1b dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 24 (5) - Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdienstanbieter

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen fest. Werden diese Standards, Spezifikationen und Verfahren eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 28 (6) - Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen fest. Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen, die diese Standards, Spezifikationen und Verfahren erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs I erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 29a (2) - Verwaltung von qualifizierten Fernsignaturerstellungseinheiten

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 31 (3) - Liste der zertifizierten qualifizierten Fernsignaturerstellungseinheiten

Bis zum 21.05.2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren, die für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels anwendbar sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 32 (3) - Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 32a (3) - Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen auf Basis qualifizierter Zertifikate

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, fest. Bei einer Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 33 (2) - Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Validierungsdienste nach Absatz 1 dieses Artikels fest. Bei einer Validierung qualifizierter Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 34 (2) - Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

Bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Bewahrungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 38 (6) - Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel

Bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel fest. Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 42 (2) - Qualifizierte elektronische Zeitstempel

Bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Verknüpfung von Datumsund Zeitangaben mit Daten und für die Bestimmung der Richtigkeit von Zeitquellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 44 (2) - Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

Bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für Prozesse des Absendens und Empfangens von Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45 (2) - Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung

Bis zum ... [12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45j (2) - Qualifizierter elektronische Archivierungsdienste

Bis zum 21.05.2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste fest. Bei qualifizierten elektronischen Archivierungsdiensten, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 45l (2) - Qualifizierte elektronische elektronische Journale

Bei einem elektronischen Journal, das den in Absatz 3 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

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Artikel 46a (7) - Bericht der Aufsichtsstellen für die Kommission

Bis zum 21.05.2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Berichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 46b (7) - Richtlinien für Aufsichtsstellen

Bis zum 21.05.2025 nimmt die Kommission Leitlinien über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 dieses Artikels durch die nach Absatz 1 benannten Aufsichtsstellen an und legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Berichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 46d (4) - Leitfaden zur gegenseitigen Amtshilfe (alle zwei Jahre)

Bis zum 21.05.2025 und danach alle zwei Jahre gibt die gemäß Artikel 46e Absatz 1 eingerichtete Kooperationsgruppe Leitlinien zu organisatorischen Aspekten und Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels heraus.

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Artikel 46e (7) - Verfahrensmodalitäten für gegenseitige Begutachtung

Bis zum 21.05.2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Verfahrensmodalitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach Absatz 5 Buchstabe d dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

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Artikel 26 (2) - Fortgeschrittene elektronische Signaturen (Erforderlichkeitsprüfung)

Bis zum 21.05.2025 bewertet die Kommission, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, die diese Standards, Spezifikationen und Verfahren erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 36 (2) - Fortgeschrittene elektronische Siegel (Erforderlichkeitsprüfung)

Bis zum 21.05.2025 führt die Kommission eine Bewertung durch, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Wichtige Daten, Überprüfung und delegierte Rechtsakte

Artikel 5a (1) - Verfügbarkeit Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität in allen EU-Mitgliedstaaten

Damit alle natürlichen und juristischen Personen in der Union einen sicheren, vertrauenswürdigen und nahtlosen grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten erhalten –unter Wahrung der vollständigen Kontrolle über ihre Daten –, stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit.

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Artikel 45e (1) - Überprüfung der Attribute anhand authentischer Quellen

Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 dafür, dass zumindest für die in Anhang VI aufgeführten Attribute, soweit diese Attribute auf authentischen Quellen des öffentlichen Sektors beruhen, Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen, diese Attribute auf Verlangen des Nutzers gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht mit elektronischen Mitteln zu überprüfen.

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Artikel 5f (2) - Grenzüberschreitende Verwendung der Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Sind private vertrauende Beteiligte, die Dienste erbringen – mit Ausnahme von Kleinst- und kleinen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission*** –, nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vorzunehmen, oder ist eine Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung vertraglich vorgeschrieben, auch in den Bereichen Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung oder Telekommunikation, so akzeptieren diese privaten vertrauenden Beteiligten hierfür spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 und nur auf das freiwilliges Verlangen des Nutzers auch europäische Brieftaschen für die Digitale Identität, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden.

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Artikel 5f (5) - Bewertung der Nachfrage, Verfügbarkeit und Benutzerfreundlichkeit Europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität

Damit alle natürlichen und juristischen Personen in der Union einen sicheren, vertrauenswürdigen und nahtlosen grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten erhalten –unter Wahrung der vollständigen Kontrolle über ihre Daten –, stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit.

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Artikel 49 (1+3) - Überprüfungsbericht (alle vier Jahre)

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] darüber Bericht. In diesem Bericht bewertet die Kommission insbesondere, ob es angezeigt ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ihrer spezifischen Bestimmungen, einschließlich insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5c Absatz 5, zu ändern, wobei den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie den Entwicklungen der Technologie, des Marktes und des Rechts Rechnung getragen wird. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Bis zum ... [6 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele vor.

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Artikel 5a (24) - Einbindung von Nutzern in die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt erforderlichenfalls Spezifikationen und Verfahren fest, um die Einbindung von Nutzern in die europäische Brieftasche für die Digitale Identität unter Nutzung entweder von elektronischen Identifizierungsmitteln der Sicherheitsstufe ,hoch‘ oder von elektronischen Identifizierungsmitteln der Sicherheitsstufe ,substanziell‘– in Verbindung mit zusätzlichen Verfahren der Ferneinbindung, die zusammen den Anforderungen der Sicherheitsstufe ,hoch‘ entsprechen – zu erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 14 (1) - Anerkennung nicht-europäischer Vertrauensteanbieter

Vertrauensdienste, die von in einem Drittland niedergelassenen Vertrauensdiensteanbietern oder von einer internationalen Organisation bereitgestellt werden, werden als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, sofern die aus dem Drittland oder von einer internationalen Organisation stammenden Vertrauensdienste im Wege von Durchführungsrechtsakten oder einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der internationalen Organisation anerkannt sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 44 (2b) - Interoperabilitätsrahmen für qualifizierte Dienste zur Zustellung elektronischer Einschreiben

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards erstellen und, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für den Interoperabilitätsrahmen nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels festlegen. Die technischen Spezifikationen und der Inhalt der Standards müssen kosteneffizient und verhältnismäßig sein. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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